BFH - Urteil vom 07.07.2020
X R 13/19
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2644
BFH/NV 2021, 127
BStBl II 2021, 174
DB 2021, 31
DStRE 2021, 48
DZWIR 2021, 94
NZI 2020, 1119
ZIP 2020, 2465
ZInsO 2020, 2544
ZVI 2021, 24
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1005/18

Zugehörigkeit eines mit einem Absonderungsrecht belasteten, nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers versteigerten Grundstücks zur InsolvenzmasseRechtliche Einordnung von infolge der Aufdeckung stiller Reserven ausgelösten Veräußerungsgewinnen

BFH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen X R 13/19

DRsp Nr. 2020/16750

Zugehörigkeit eines mit einem Absonderungsrecht belasteten, nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers versteigerten Grundstücks zur Insolvenzmasse Rechtliche Einordnung von infolge der Aufdeckung stiller Reserven ausgelösten Veräußerungsgewinnen

1. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch —infolge Aufdeckung stiller Reserven— ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit. 2. Die Massezugehörigkeit des Vermögensgegenstandes sowie dessen fehlende Freigabe durch den Insolvenzverwalter stellen die entscheidenden Wertungsmomente für die Annahme von Masseverbindlichkeiten dar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2019 – 4 K 1005/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.