OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2006
6 U 220/06
Normen:
BRAO § 53 Abs. 10 S. 1 § 55 Abs. 2, 3, 10 ; InsO § 35 § 36 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 811 Abs. 1 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 422
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 171/06

Zugriffsrechte des Kanzleiabwicklers bei Insolvenzbeschlag

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 6 U 220/06

DRsp Nr. 2007/8341

Zugriffsrechte des Kanzleiabwicklers bei Insolvenzbeschlag

»1. Der amtlich bestellte Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei kann den pflichtwidrig seine Mitwirkung verweigernden vormaligen Rechtsanwalt unmittelbar auf Herausgabe des Kanzleiinventars in Anspruch nehmen, ohne sich auf eine vorherige Auskunftsklage verweisen lassen zu müssen. Der Herausgabeantrag ist daher hinreichend bestimmt, wenn er sich dem Gesetzeswortlaut folgend auf die "der früheren Kanzleitätigkeit zugehörigen Gegenstände" bezieht und letztere durch Gattungsbezeichnung konkretisiert.2. Der Abwickler der Kanzlei hat, wenn die Praxis des vormaligen Rechtsanwalts von der Eröffnung eine Insolvenzverfahrens betroffen ist, eine gegenüber dem Insolvenzverwalter unabhängige Stellung. Er kann die für die Abwicklung der Kanzlei benötigten Gegenstände und Unterlagen auch dann verlangen, wenn sie vom Insolvenzbeschlag erfasst werden.«

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 10 S. 1 § 55 Abs. 2, 3, 10 ; InsO § 35 § 36 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 811 Abs. 1 § 936 ;

Gründe: