ArbG Elmshorn, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1106 d/13
Zulässige Feststellungsklage zur Insolvenztabelle bei rechtkräftiger Entscheidung über die ForderungRechtkraftwirkung eines Versäumnisurteils bei schuldhafter Versäumung der einwöchigen EinspruchsfristFehlerhafte Berechnung der Berufungssumme bei Stattgabe der Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 68/14
DRsp Nr. 2015/1894
Zulässige Feststellungsklage zur Insolvenztabelle bei rechtkräftiger Entscheidung über die ForderungRechtkraftwirkung eines Versäumnisurteils bei schuldhafter Versäumung der einwöchigen EinspruchsfristFehlerhafte Berechnung der Berufungssumme bei Stattgabe der Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
1. Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist grundsätzlich die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil maßgeblich. Das gilt nicht, wenn diese Festsetzung offensichtlich unrichtig ist. Offensichtlich unrichtig ist die Wertfestsetzung, wenn das Arbeitsgericht entgegen § 182InsO bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vollen Forderungswert als Streitwert festsetzt, ohne die voraussichtliche Insolvenzquote zu ermitteln.2. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs.1 InsO ist auch dann zulässig, wenn über die streitgegenständliche Forderung bereits rechtskräftig entschieden ist. Kommt der Insolvenzverwalter der ihm obliegenden Verfolgungslast nach § 179 Abs. 2InsO nicht nach, kann der Gläubiger Klage nach § 179 Abs. 1InsO erheben.3. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Versäumnisurteils scheidet aus, wenn dieses aufgrund nachlässiger Prozessführung durch den Beklagten ergangen ist (hier: schuldhafte Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist)
Tenor
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