LG Hannover - Beschluss vom 08.12.2000
20 T 2104/00
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4 § 307 Abs. 3 § 309 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)359f
KTS 2001, 271
ZIP 2001, 208

Zulässige zweite Nachbesserung des Schuldenbereinigungsplans

LG Hannover, Beschluss vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 20 T 2104/00

DRsp Nr. 2003/16725

Zulässige zweite Nachbesserung des Schuldenbereinigungsplans

Eine erneute Ergänzung bzw. Änderung eines bereits nachgebesserten Schuldenbereinigungsplans ist ausnahmsweise statthaft, falls über einen Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung zu entscheiden ist und die Interessen der Gläubiger an einem zügigen Verfahrensablauf gewahrt sind.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4 § 307 Abs. 3 § 309 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. auch LG Münster (Beschluss - 5 T 83/01 - 8.3.2001, InVo 2001, 325): Zulässigkeit lediglich einer Änderung des Schuldenbereinigungsplans.

Fundstellen
DRsp IV(438)359f
KTS 2001, 271
ZIP 2001, 208