BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZR 209/05
Normen:
AnfG § 1 § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2207/05
LG München I, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 17284/04

Zulässiger Gegenstand der Anfechtung

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 209/05

DRsp Nr. 2006/30358

Zulässiger Gegenstand der Anfechtung

Von der Anfechtung nach dem AnfG sind nur solche Rechtsgüter erfasst, die zum Vermögen des Schuldners gehören. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger.

Normenkette:

AnfG § 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198).

Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen wurden nicht verletzt. Insbesondere hat das Berufungsgericht, indem es den Zeugen K. nicht vernommen hat, § 529 Abs. 1 Nr. 1 verfahrensfehlerfrei angewandt.