BFH - Urteil vom 22.10.2014
I R 39/13
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 und 2; AO § 251 Abs. 3; InsO § 185; InsO § 217 Satz 1; InsO § 254 Abs. 1; InsO § 254 Abs. 3; InsO § 257; FGO § 110 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3191/12

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Körperschaftssteuer nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen I R 39/13

DRsp Nr. 2015/1584

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Körperschaftssteuer nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans

Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene Körperschaftsteuerforderung erfasst, nicht mehr zulässig.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 und 2; AO § 251 Abs. 3; InsO § 185; InsO § 217 Satz 1; InsO § 254 Abs. 1; InsO § 254 Abs. 3; InsO § 257; FGO § 110 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer AG ein Unternehmen der Beschichtungstechnologie. Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 1. September 2009 wurde auf ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.