BayObLG - Beschluss vom 19.06.2001
3Z BR 48/01
Normen:
FGG § 142, HGB § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 9
DB 2001, 2088
FGPrax 2001, 213
GmbHR 2001, 776
NJW-RR 2002, 246
NZG 2001, 889
OLGReport-BayObLG 2002, 73
Vorinstanzen:
LG München 1 17 HKT 20086/00,
AG München,

Zulässigkeit der Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 48/01

DRsp Nr. 2001/11162

Zulässigkeit der Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister

»1. Die Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister ist grundsätzlich zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters oder im Interesse der Beteiligten liegt oder die unzulässige Eintragung die Schädigung Dritter zur Folge hätte.2. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile des letzten Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär führt zur Auflösung und Beendigung der Kommanditgesellschaft ohne Abwicklung.«

Normenkette:

FGG § 142, HGB § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Am 31.08.2000 meldeten die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister an, dass

1. die Kommanditisten sämtliche Kommanditgesellschaftsanteile an der GmbH & Co. KG auf die Komplementär-GmbH übertragen haben,

2. die Kommanditgesellschaft damit beendet und ohne Abwicklung erloschen und deren gesamtes Vermögen im Wege der Anwachsung auf die Komplementär-GmbH übergegangen sei,

3. die Firma der GmbH & Co. KG erloschen sei.

Am 08.09.2000 wurde in das Handelsregister folgendes eingetragen: "Als Kommanditisten sind ausgeschieden:... Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen."