OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2018
12 U 16/18
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 90/17

Zulässigkeit der Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter bei Ankündigung der Nichtanfechtungen für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbrachte Zahlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 16/18

DRsp Nr. 2019/8515

Zulässigkeit der Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter bei Ankündigung der Nichtanfechtungen für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbrachte Zahlungen

Erklärt der vorläufige Sachwalter, dass er Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Sachwalter/Insolvenzverwalter nicht anfechten wird, ist er nachfolgend nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gehindert, solche Zahlungen anzufechten, die bereits vor dem Stichtag geliefertes Material betreffen, das der Bauunternehmer erst nach dem Stichtag in das Bauvorhaben eingebaut hat. Darauf, ob dem Bauunternehmer am Stichtag bereits ein fälliger Anspruch auf Bezahlung der Teil- oder Vorleistung zustand, kommt es nicht an.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 90/17) wird zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme wird der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.030,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.239,40 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.