LG Bochum - Beschluss vom 04.12.2012
9 Qs 86/12
Normen:
OWiG § 96; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Cs 62/11

Zulässigkeit der Anordnung einer Erzwingungshaft bzgl. der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

LG Bochum, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 9 Qs 86/12

DRsp Nr. 2013/10213

Zulässigkeit der Anordnung einer Erzwingungshaft bzgl. der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

Während des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Anordnung von Erzwingungshaft zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG unzulässig, da auch die Anordnung von Erzwingungshaft eine unzulässige Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung im Sinne der §§ 89, 294 InsO darstellt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

OWiG § 96; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 1;

Gründe

1.

Ober das Vermögen des Betroffenen hat das Amtsgericht Essen am 10.10.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (167 IN 88/11). Das Insolvenzverfahren dauert fort.

Der Betroffene hat eine ihm mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.04 .2011 wegen einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertiger Steuerverkürzung) auferlegte Geldbuße nicht bezahlt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Bochum gemäß § 96 OWiG eine Erzwingungshaft von fünf Tagen gegen den Betroffenen angeordnet.