OLG Celle - Urteil vom 23.12.2008
14 U 108/08
Normen:
InsO § 94; InsO § 254; BGB § 387; BGB § 389;
Fundstellen:
BauR 2009, 659
NZI 2009, 183
OLGReport-Celle 2009, 395
ZIP 2009, 140
ZVI 2009, 20
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 346/07

Zulässigkeit der Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger bei Forderungserlass im Insolvenzplan

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 14 U 108/08

DRsp Nr. 2009/2763

Zulässigkeit der Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger bei Forderungserlass im Insolvenzplan

Eine durch § 94 InsO geschützte Aufrechnungsbefugnis wird durch einen rechtskräftigen Insolvenzplan nicht berührt. Der Insolvenzgläubiger bleibt daher ungeachtet eines im Insolvenzplan vorgesehenen Forderungserlasses berechtigt, mit dieser Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, sofern die weiteren Voraussetzungen einer Insolvenzaufrechnung nach den §§ 94 bis 96 InsO vorliegen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 94; InsO § 254; BGB § 387; BGB § 389;

Gründe:

A.