OLG Thüringen - Urteil vom 29.01.2014
2 U 204/13
Normen:
BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1;

Zulässigkeit der Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit noch nicht genau berechneten, vor der Insolvenz entstandenen Forderungen

OLG Thüringen, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 2 U 204/13

DRsp Nr. 2014/3270

Zulässigkeit der Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit noch nicht genau berechneten, vor der Insolvenz entstandenen Forderungen

Eine Abrede zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger verstößt gegen den Schutzzweck des § 96 Abs. 1 InsO, wenn sie dem Insolvenzgläubiger gestattet, gegen Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn entstanden sind, mit derzeit noch nicht genau ermittelten Forderungen aufzurechnen, die er vor dem Insolvenzfall gegen den Schuldner erworben hat.

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 06.11.2013, Az. 2 U 204/13, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1;

Gründe:

I.