Streitig ist die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren.
Mit Bescheid vom 14.01.1998 setzte das beklagte Finanzamt auf Antrag des A für das eigengenutzte Objekt X-Str. in Z Eigenheimzulage ab 1996 bis 2003 i. H. v. jährlich 8.000 DM (Fördergrundbetrag 5.000 DM zuzüglich 2 x Kinderzulage à 1.500 DM) fest.
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