FG Nürnberg - Urteil vom 01.12.2005
IV 403/03
Normen:
InsO § 38 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG § 10 § 11 ;

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage im Insolvenzverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IV 403/03

DRsp Nr. 2006/2628

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage im Insolvenzverfahren

1. Die Voraussetzung der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Objekts und das Erfordernis der Antragstellung führen dazu, dass der Schwerpunkt des zum Anspruch auf Eigenheimzulage führenden Sachverhalts darin, d.h. zu Beginn des Förderzeitraums und nicht in der jährlichen, während des Förderzeitraums andauernden Eigennutzung des Objekts zu sehen ist. Die - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte - Aufrechnung des Finanzamts mit einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Eigenheimzulage gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Förderjahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist deshalb zulässig.

Normenkette:

InsO § 38 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG § 10 § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren.

Mit Bescheid vom 14.01.1998 setzte das beklagte Finanzamt auf Antrag des A für das eigengenutzte Objekt X-Str. in Z Eigenheimzulage ab 1996 bis 2003 i. H. v. jährlich 8.000 DM (Fördergrundbetrag 5.000 DM zuzüglich 2 x Kinderzulage à 1.500 DM) fest.