BFH - Urteil vom 03.08.2022
XI R 44/20
Normen:
InsO § 142; InsO § 133; InsO § 129; InsO § 129ff; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 16; FGO § 119 Nr. 6; AO § 226; EStG § 41a;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 68
BB 2023, 84
BFH/NV 2023, 334
DZWIR 2023, 310
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 798/15

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch mit anderen Steueransprüchen nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensAnfechtbarkeit der Entstehung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs aufgrund der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht

BFH, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen XI R 44/20

DRsp Nr. 2023/721

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch mit anderen Steueransprüchen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anfechtbarkeit der Entstehung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs aufgrund der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht

1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor. 2. Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i.S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit dieser gekommen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.05.2019 – 2 K 798/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

InsO § 142; InsO § 133; InsO § 129; InsO § 129ff; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 16; FGO § 119 Nr. 6; AO § 226; EStG § 41a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen aufrechnen durfte.