Die Klägerin befindet sich seit dem 26. Juli 2001 in der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach vorangegangenem, im Jahre 2000 eröffnetem Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli 2002 setzte das dem beklagten Land angehörige Finanzamt Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 426,13 EUR und für das Jahr 2001 über 596,50 EUR fest, zahlte diese jedoch nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerforderungen auf. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Steuererstattungsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung nicht entgegen.
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