BGH - Urteil vom 21.07.2005
IX ZR 115/04
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3 ; BGB § 394 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1475
BGHZ 163, 391
DZWIR 2006, 37
InVo 2005, 488
MDR 2006, 49
NJW 2005, 2988
NZI 2005, 565
Rpfleger 2005, 690
WM 2005, 1714
ZIV 2005, 437
ZInsO 2005, 873
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.12.2003
AG Dortmund,

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 115/04

DRsp Nr. 2005/12437

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

»a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3 ; BGB § 394 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befindet sich seit dem 26. Juli 2001 in der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach vorangegangenem, im Jahre 2000 eröffnetem Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli 2002 setzte das dem beklagten Land angehörige Finanzamt Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 426,13 EUR und für das Jahr 2001 über 596,50 EUR fest, zahlte diese jedoch nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerforderungen auf. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Steuererstattungsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung nicht entgegen.