BGH - Urteil vom 27.02.1997
IX ZR 79/96
Normen:
GesO § 7 Abs. 5 ; InsO § 96 ; KO § 55 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 4
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Beweislast 1
BGHR KO § 55 Beweislast 1
BGHZ 135, 30
DB 1997, 1561
DRsp IV(438)281a-b
InVo 1997, 151
JZ 1998, 149
KTS 1997, 302
MDR 1997, 559
NJW 1997, 1991
WM 1997, 728
ZIP 1997, 649
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Zulässigkeit der Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

BGH, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen IX ZR 79/96

DRsp Nr. 1997/2990

Zulässigkeit der Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

»1. Nach § 7 Abs. 5 GesO ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung schon in der Person des später aufrechnenden Gläubigers bestand. § 55 Nr. 3 KO gilt entsprechend. 2. Der Aufrechnende muß beweisen, daß die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand. Die Kenntnis im Sinne des § 55 Nr. 3 KO muß der Verwalter beweisen.«

Normenkette:

GesO § 7 Abs. 5 ; InsO § 96 ; KO § 55 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die B. GmbH (nachfolgend: B. oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin) verkaufte der Beklagten für 59.273,30 DM Waren. Der Agrargesellschaft W. mbH (fortan: W.) schuldete die B. 46.291,32 DM. In einer unterschriebenen Erklärung mit Datum vom 2. Juli 1993 heißt es, daß W. diesen Anspruch an die Beklagte abtritt. Am 12. Juli 1993 beantragte B. die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen; das Verfahren wurde am 31. August 1993 eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.