BFH - Urteil vom 16.11.2004
VII R 75/03
Normen:
AO (1977) § 168 S. 2 § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 130 Abs. 1 Nr. 2 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1321
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 730
BFHE 208, 296
BStBl II 2006, 193
DStRE 2005, 479
DZWIR 2005, 284
Steuertelex 2005, 217
ZIP 2005, 628
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4/02

Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist keine Rechtshandlung

BFH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII R 75/03

DRsp Nr. 2005/4894

Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist keine Rechtshandlung

»1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen. 2. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03).