Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das beklagte Land beauftragte die Gemeinschuldnerin durch Vertrag vom 3. Februar 1997 mit der Durchführung von Arbeiten am Bauvorhaben "K.".
Die Gemeinschuldnerin begann mit der Ausführung am 25. März 1997. Am 10. April 1997 stellte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Diese legte am 25. April 1997 eine erste Abschlagsrechnung für die bis dahin erbrachten Bauleistungen vor. Am 7. Mai 1997 ordnete das Gericht die Sequestration an und bestellte den Kläger zum Sequester. Die Gemeinschuldnerin setzte die Arbeiten fort. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997, 0.00 Uhr, wurde die Gesamtvollstreckung eröffnet. Am selben Tage kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.
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