BGH - Urteil vom 04.10.2001
IX ZR 207/00
Normen:
GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ; BGB §§ 387 394 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 663
InVo 2002, 94
KTS 2002, 121
MDR 2002, 355
NJW-RR 2002, 262
NZBau 2002, 33
ZIP 2001, 2055
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Zulässigkeit der Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen IX ZR 207/00

DRsp Nr. 2001/16062

Zulässigkeit der Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung

»Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.«

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ; BGB §§ 387 394 631 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das beklagte Land beauftragte die Gemeinschuldnerin durch Vertrag vom 3. Februar 1997 mit der Durchführung von Arbeiten am Bauvorhaben "K.".

Die Gemeinschuldnerin begann mit der Ausführung am 25. März 1997. Am 10. April 1997 stellte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Diese legte am 25. April 1997 eine erste Abschlagsrechnung für die bis dahin erbrachten Bauleistungen vor. Am 7. Mai 1997 ordnete das Gericht die Sequestration an und bestellte den Kläger zum Sequester. Die Gemeinschuldnerin setzte die Arbeiten fort. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997, 0.00 Uhr, wurde die Gesamtvollstreckung eröffnet. Am selben Tage kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.