OLG Saarbrücken - Vorbehaltsurteil vom 26.10.2010
4 U 433/08-136
Normen:
BGB § 406; ZPO § 145; InsO § 201 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 71/96

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Steuerforderung im Zivilrechtsweg; Rechtsfolgen der rechtskräftigen Feststellung zur Insolvenztabelle

OLG Saarbrücken, Vorbehaltsurteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 4 U 433/08-136

DRsp Nr. 2011/38

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Steuerforderung im Zivilrechtsweg; Rechtsfolgen der rechtskräftigen Feststellung zur Insolvenztabelle

1. Im Zivilrechtsweg ist eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Steuerforderung nur zulässig, wenn diese rechtskräftig oder unbestritten ist. 2. Ist die Steuerforderung gemäß § 201 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt, so erwächst die Feststellung gegenüber dem Schuldner in Rechtskraft. Diese Rechtskraftwirkung muss sich gemäß § 406 BGB auch der Zessionar der Hauptforderung entgegenhalten lassen. 3. Die Feststellungswirkung des Tabelleneintrags bezieht sich auf den Zeitpunkt der Feststellung. Die Frage, ob und in welchem Umfang die der Feststellung zu Grunde liegenden Steuerforderungen vor dem Zeitpunkt der Feststellung fällig waren, nimmt an der Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags nicht teil.

1. Auf die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts S. vom 18. August 2008 - 12 O 71/96 - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: