FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2010
12 K 6165/05 B
Normen:
AO § 226 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 5; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 218 Abs. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 95 Abs. 1; BGB § 158; BGB § 387; BGB § 389; GewStG § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 774
ZIP 2010, 1708

Zulässigkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen, die aus der Überzahlung von durch Aufrechnung im Insolvenzverfahren erfüllten Steuerforderungen resultieren; Keine Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Steuervorauszahlungsschulden zum Zeitpunkt des Erlasses des Jahressteuerbescheides; Aufrechnung mit Erstattungszinsen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 12 K 6165/05 B

DRsp Nr. 2010/4783

Zulässigkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen, die aus der Überzahlung von durch Aufrechnung im Insolvenzverfahren erfüllten Steuerforderungen resultieren; Keine Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Steuervorauszahlungsschulden zum Zeitpunkt des Erlasses des Jahressteuerbescheides; Aufrechnung mit Erstattungszinsen

1. Werden Gewerbesteuer-Vorauszahlungsverbindlichkeiten, die den bedingten Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin zur Folge haben, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Aufrechnungserklärung des FA zum Erlöschen gebracht, ist die Zahlung nicht am Tag der Aufrechnung anzunehmen, sondern zu dem Zeitpunkt zu dem erstmals eine Aufrechnungslage besteht. Sind die Gewerbesteuervorauszahlungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, gelten die durch Aufrechnung erfüllten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen als zu diesen Zeitpunkt geleistet, so dass der Aufrechnung des FA § 96 Abs. 1 InsO entgegensteht. 2. Die während des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnung mit Gewerbesteuer-Vorauszahlungsverbindlichkeiten wird nicht wegen Wegfalls des Gewerbesteuer-Vorauszahlungsanspruchs nach Ergehen des Gewerbesteuerjahresbescheides unwirksam. Die Vorschrift des § 158 BGB ist auf die Festsetzung von Steuern und Steuervorauszahlungen nicht übertragbar.