OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2014
3 UF 81/14
Normen:
InsO § 91; FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 386
ZInsO 2015, 1847
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 603/09

Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 3 UF 81/14

DRsp Nr. 2014/17084

Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Der Insolvenzverwalter ist weder im Ehescheidungsverfahren, noch in dem Verfahren, das den Versorgungsausgleich betrifft, Beteiligter i.S. von §§ 219, 7 FamFG. Daher ist er auch nicht berechtigt, Entscheidungen des Familiengerichts mit der Beschwerde anzufechten.

Die Beschwerden des Insolvenzverwalters und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 4. Juni 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Insolvenzverwalter und der Antragstellerin je zur Hälfte zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 91; FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.