OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2013
10 W 56/13
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 306/12

Zulässigkeit der Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 10 W 56/13

DRsp Nr. 2014/12106

Zulässigkeit der Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters

1. Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlung aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind, so dass eine von der Staatskasse eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, nicht statthaft ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. September 2012, XII ZB 587/11). 2. Daher entzieht sich auch die Frage, ob in einem beabsichtigten Insolvenzanfechtungsverfahren den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, der beschränkten Beschwerdebefugnis der Staatskasse.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 09.07.2013 - 9 O 306/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe:

I.