BGH - Beschluß vom 02.07.1998
IX ZB 33/98
Normen:
GesO § 20 ; ZPO § 568 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
KTS 1999, 85
NJW-RR 1998, 1579
NZI 1998, 42
ZIP 1999, 319
ZInsO 1998, 336

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX ZB 33/98

DRsp Nr. 1998/16972

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

1. Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Erstellung eines Gutachtens; vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen) sind nicht beschwerdefähig. 2. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 568 Abs. 4 S. 1 ZPO). Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist darüber hinaus auf Ausnahmefällen krassen Unrechts zu beschränken. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß eine bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde vom Gesetz nicht eröffnet sei, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe.

Normenkette:

GesO § 20 ; ZPO § 568 Abs. 4 S. 1;

Gründe: