Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens
BGH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX ZB 33/98
DRsp Nr. 1998/16972
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens
1. Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Erstellung eines Gutachtens; vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen) sind nicht beschwerdefähig.2. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 568 Abs. 4 S. 1 ZPO). Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist darüber hinaus auf Ausnahmefällen krassen Unrechts zu beschränken. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß eine bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde vom Gesetz nicht eröffnet sei, weil § 20GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe.