OLG München - Beschluss vom 28.02.2019
34 Wx 325/18
Normen:
BGB § 873 Abs. 2; BGB § 878; GBO § 13 Abs. 1; GBO § 19; GBO § 71 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1538
ZInsO 2019, 963
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 19.10.2015

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer rechtsändernden Eintragung durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 325/18

DRsp Nr. 2019/3639

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer rechtsändernden Eintragung durch das Grundbuchamt

1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der - nicht geleisteten - Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2015 wird verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist.

II.