KG - Beschluss vom 08.07.2010
1 W 249/10
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 2 S. 2; InsO § 89 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2467
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg - 42 KT 2784-24,
AG Tempelhof-Kreuzberg - 42 2788-24,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek; zuständiges Beschwerdegericht

KG, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 1 W 249/10 - Aktenzeichen 1 W 304/10

DRsp Nr. 2010/19899

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek; zuständiges Beschwerdegericht

1. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist nur die Grundbuchbeschwerde mit dem beschränkten Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Auch insoweit setzt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO neben der Grundbuchunrichtigkeit voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. 2. Über die Grundbuchbeschwerde hat in jedem Fall das Oberlandesgericht zu entscheiden. § 89 Abs. 3 S. 1 InsO kommt nicht zur Anwendung, da die Zuständigkeit nur dann auf das Insolvenzgericht übergeht, wenn nach allgemeinen Vorschriften das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) nach einem Wert von 24.896,31 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 2 S. 2; InsO § 89 Abs. 3 S. 1;

Gründe: