OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2010
Verg W 2/10
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 Nr. 3; GWB § 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; GWB § 123; VOL/A § 21 Nr. 2 Abs. 4; VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1d; InsO § 15a;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg - VK 54/09 - 26.1.2010,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer nach Stellung von zwei einander inhaltlich ausschließenden Anträge durch den Beschwerdeführer; Ausschluss des Angebots wegen Liquiditätslücken

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen Verg W 2/10

DRsp Nr. 2010/6840

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer nach Stellung von zwei einander inhaltlich ausschließenden Anträge durch den Beschwerdeführer; Ausschluss des Angebots wegen Liquiditätslücken

1. Es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn mit der Beschwerde lediglich ein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Zurückverweisung des Verfahrens gestellt wird, im Verfahren vor der Vergabekammer nacheinander zwei einander inhaltlich ausschließende Anträge gestellt worden sind und die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur einen dieser Anträge tragen. 2. Will der Auftraggeber Managementleistungen für sein Unternehmen für einen mehrjährigen Zeitraum vergeben, muss er ein Angebot ausschließen, das im vom Bieter vorzulegenden Businessplan mehrere Jahre vor dem Ende des Leistungszeitraums eine über der Managementvergütung liegende Liquiditätslücke aufweist. Modellannahmen in einem Businessplan dürfen nicht derart sein, dass sie in der Realität dazu führen würden, dass der Auftraggeber einen Insolvenzantrag stellen und damit das Konzept vor Ende der Laufzeit scheitern muss.