Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin G. (Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.12.2016, Az.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I. Das erstinstanzlich vor dem AG Straubing geführte Zivilstreitverfahren endete mit einem Prozessvergleich.
Unter dem 23.08.2016 hat das Amtsgericht, Rechtspfleger, einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Dagegen hat Rechtsanwältin G. per Telefax-Schreiben vom 30.08.2016 "im Namen und Auftrag meines Mandanten" (Kläger im Ausgangsverfahren) sofortige Beschwerde erhoben.
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