OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2016
8 W 2550/16
Normen:
InsO § 4 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 385/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung eines vor dem Landgericht geführten Beschwerdeverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 8 W 2550/16

DRsp Nr. 2017/5098

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung eines vor dem Landgericht geführten Beschwerdeverfahrens

1. Gegen die in einem vor dem Landgericht geführten Beschwerdeverfahren im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde ergangene Kostengrundentscheidung ist auch dann kein Rechtsmittel gegeben, wenn diese Kostenentscheidung nicht einer der Streitparteien sondern einem "Prozessbevollmächtigten" als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens aufbürdet.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin G. (Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.12.2016, Az. 2 T 385/16, wird verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

InsO § 4 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe

I. Das erstinstanzlich vor dem AG Straubing geführte Zivilstreitverfahren endete mit einem Prozessvergleich.

Unter dem 23.08.2016 hat das Amtsgericht, Rechtspfleger, einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Dagegen hat Rechtsanwältin G. per Telefax-Schreiben vom 30.08.2016 "im Namen und Auftrag meines Mandanten" (Kläger im Ausgangsverfahren) sofortige Beschwerde erhoben.