BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZA 25/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 342/06

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 25/06

DRsp Nr. 2006/25306

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Insolvenzgericht ist nicht statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 342/06