BayObLG - Beschluss vom 30.10.1996
2Z BR 106/96
Normen:
GBO § 12c § 71 ; RPflG § 11 Abs. 2 ; ZVG § 19 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 13
InVo 1997, 27
KTS 1997, 166
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4919/96
AG Wolfratshausen,

Zulässigkeit der Durchgriffserinnerung gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks durch den Rechtspfleger

BayObLG, Beschluss vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 106/96

DRsp Nr. 2005/14978

Zulässigkeit der Durchgriffserinnerung gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks durch den Rechtspfleger

»1. Nimmt ein Rechtspfleger die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in seiner Funktion als Rechtspfleger und nicht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vor, so findet gegen die Eintragung die Durchgriffserinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (so auch BayObLG München, 25. Januar 1982, BReg 2 Z 88/81, BayObLGZ 1982, 29; entgegen OLG Hamm, 19. Januar 1989, 23 W 319/88, Rpfleger 1989, 319).2. Gegen die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch ist die unbeschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Löschung statthaft. Die Löschung setzt ein Ersuchen des Vollstreckungstitels nicht voraus.3. Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine Eintragung zu Unrecht für unzulässig (unstatthaft), hebt es deshalb die Vorlageverfügung des Grundbuchrichters auf und gibt die Sache an das Grundbuchamt zurück, so kann das Rechtsbeschwerdegericht anstelle des Landgerichts die Erstbeschwerde als unbegründet zurückweisen. Das Verbot der Schlechterstellung steht nicht entgegen.«

Normenkette:

GBO § 12c § 71 ; RPflG § 11 Abs. 2 ; ZVG § 19 ;

Gründe:

I.