OLG Koblenz - Urteil vom 15.11.2007
6 U 537/07
Normen:
InsO § 174 ; ZPO § 256 ; ZPO § 322 ; ZPO § 331 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 117
OLGReport-Koblenz 2008, 196
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 322/05

Zulässigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage zur Ermittlung des Forderungsgrundes

OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 6 U 537/07

DRsp Nr. 2007/22649

Zulässigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage zur Ermittlung des Forderungsgrundes

»1. Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle angemeldeten, bereits durch ein Versäumnisurteil rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben. 2. Ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bindet das Gericht des Feststellungsprozesses hinsichtlich des Forderungsgrundes auch dann nicht, wenn die dem Zahlungstitel zugrunde liegende Klage auf eine Anspruchsgrundlage Bezug genommen hat, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, und eine andere Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

InsO § 174 ; ZPO § 256 ; ZPO § 322 ; ZPO § 331 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils, dass eine bereits anderweitig titulierte Forderung der Klägerin gegen ihn auf einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruht.