BGH - Beschluss vom 09.06.2011
IX ZB 175/10
Normen:
InsO § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 1769
DZWiR 2011, 393
MDR 2011, 1142
NJW-RR 2011, 1615
NZI 2011, 633
WM 2011, 1344
ZIP 2011, 1326
ZVI 2011, 448
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 70 IN 236/10
LG Hanau, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 140/10

Zulässigkeit der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens über aus einer selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners herrührendes Vermögen nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 InsO; Abgrenzung des Vermögens aus einer ausgeübten oder beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners vom ersten über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren; Befriedigung des Neugläubigers durch ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren bei bestehender Haftungsmasse

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 175/10

DRsp Nr. 2011/12154

Zulässigkeit der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens über aus einer selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners herrührendes Vermögen nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 InsO; Abgrenzung des Vermögens aus einer ausgeübten oder beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners vom ersten über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren; Befriedigung des Neugläubigers durch ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren bei bestehender Haftungsmasse

Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 23. Juli 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 6. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 10. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner war und ist als selbständiger Steuerberater tätig. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei.