OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2015
20 W 186/15
Normen:
InsO § 155 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
GmbHR 2016, 217
NZI 2016, 216
NZI 2016, 275
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 228
ZIP 2016, 8
ZInsO 2016, 104
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015

Zulässigkeit der Festsetzung eines .....geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 20 W 186/15

DRsp Nr. 2015/21041

Zulässigkeit der Festsetzung eines .....geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz: Für die von dem BGH in seinem Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13, für zulässig erklärte Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, genügt eine Mitteilung dieser Entscheidung des Insolvenzverwalters für die nach außen erforderliche Erkennbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger nicht; vielmehr ist der richtige Empfänger für diese Entscheidung ausschließlich das Registergericht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Über das Vermögen der Gesellschaft ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 03.12.2013 (Az. ...) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden; zum Insolvenzverwalter ist der Beschwerdeführer bestellt worden (vgl. Bl. 102 der Registerakten).