BFH - Urteil vom 07.08.2018
VII R 24, 25/17
Normen:
InsO § 174 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 302 Nr. 1; AO § 251 Abs. 3, § 370; StPO § 410 Abs. 3; StGB § 59;
Fundstellen:
BFHE 262, 208
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3539/16

Zulässigkeit der Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat durch Verwaltungsakt in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen VII R 24, 25/17

DRsp Nr. 2018/16615

Zulässigkeit der Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat durch Verwaltungsakt in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist. 3. Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2017 1 K 3539/16 aufgehoben, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 302 Nr. 1; AO § 251 Abs. 3, § 370; StPO § 410 Abs. 3; StGB § 59;

Gründe

I.