OLG Koblenz - Beschluss vom 28.12.2010
2 U 203/09
Normen:
InsO § 184; InsO § 177; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2; SGB IV § 28a; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; StGB 266a Abs. 1; StGB 266a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 571
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 84/08

Zulässigkeit der Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Insolvenz des Schuldners; Konkurrenzverhältnis von Betrug und Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 2 U 203/09

DRsp Nr. 2011/2432

Zulässigkeit der Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Insolvenz des Schuldners; Konkurrenzverhältnis von Betrug und Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

1. Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Die Feststellungsklage kann auch bei einem allein auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruch erfolgen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008, 117 ff.) 2. Liegt eine Tathandlung im Sinne des § 263 StGB vor, ist für eine gleichzeitige Anwendung des § 266 a Abs. 1 StGB kein Raum, wenn lediglich derjenige Teil des Arbeitnehmeranteils vorenthalten wird, der schon aufgrund der Täuschungshandlung zu niedrig bestimmt ist. Da der Betrug sich als die wegen ihrer erweiterten Qualifizierungstatbestände schärfere Strafnorm darstellt, tritt § 266 a Abs. 1 StGB insoweit zurück. Eine Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB kommt dann in Betracht, wenn zwar die jeweiligen Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, aber die einzelnen Beiträge nicht oder zumindest nicht vollständig abgeführt wurden.