Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin war Komplementärin der Firma P... C... A...- und V... GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma P... genannt). Der Beklagte war alleiniger Kommanditist zu 100 % und Prokurist der Firma P... . Seine Kommanditeinlage sollte 160.000,00 € betragen und wurde von ihm nicht erbracht.
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