OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.05.2014
4 U 32/13
Normen:
InsO § 87;
Fundstellen:
MDR 2015, 59
NZI 2015, 5
ZInsO 2015, 597
ZVI 2015, 189
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 55/12

Zulässigkeit der Geltendmachung von Forderungen gegen den Insolvenzschuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 4 U 32/13

DRsp Nr. 2015/2931

Zulässigkeit der Geltendmachung von Forderungen gegen den Insolvenzschuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens

§ 87 InsO hindert nicht die klageweise Geltendmachung von Forderungen gegen den Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens; das gilt allerdings nur für die Wohlverhaltensphase.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 87;

Gründe

I.

Die Klägerin war Komplementärin der Firma P... C... A...- und V... GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma P... genannt). Der Beklagte war alleiniger Kommanditist zu 100 % und Prokurist der Firma P... . Seine Kommanditeinlage sollte 160.000,00 € betragen und wurde von ihm nicht erbracht.