BGH - Beschluß vom 04.07.2002
IX ZB 31/02
Normen:
InsO § 7 (i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 ZPO -RG) ; ZPO § 574 Abs. 2 ; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1616
InVo 2002, 495
MDR 2002, 1216
NJW 2002, 2945
Rpfleger 2002, 583
ZIP 2002,
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,
AG Wuppertal,

Zulässigkeit der Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung

BGH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 31/02

DRsp Nr. 2002/10156

Zulässigkeit der Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung

»1. Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichtshofs erfolgt sind. 2. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen.«

Normenkette:

InsO § 7 (i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 ZPO -RG) ; ZPO § 574 Abs. 2 ; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. März 2001 vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Verfügungen der Schuldnerin bedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. Im übrigen hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.