I. Der weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. März 2001 vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Verfügungen der Schuldnerin bedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. Im übrigen hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
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