OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2010
I-15 U 195/09
Normen:
InsO § 178 Abs. 3; InsO § 302; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 04.03.2009

Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzgläubigers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen I-15 U 195/09

DRsp Nr. 2011/4814

Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzgläubigers

Für eine Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt ist. Unterlässt der Gläubiger bei der Anmeldung nach §§ 174 ff. InsO den Hinweis auf den Rechtsgrund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3; InsO § 302; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Anspruch.