Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.08.2020 wird der Kostenfeststellungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 03.08.2020, Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
1. Das Landgericht hätte den Antrag des Beklagten auf Erlass eines Kostenfeststellungsbeschlusses jedenfalls schon deshalb zurückweisen müssen, weil hierfür ein Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt.
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