OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2020
6 W 97/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; InsO § 87;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 481/17

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung in der Insolvenz einer Prozesspartei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 6 W 97/20

DRsp Nr. 2021/49

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung in der Insolvenz einer Prozesspartei

Jedenfalls dann, wenn der Gegner den zur Feststellung gestellten Kostenerstattungsanspruch nicht in Abrede stellt, besteht im Kostenfestsetzungsverfahren kein Anspruch auf Feststellung der Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.08.2020 wird der Kostenfeststellungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 03.08.2020, Az. 1 O 481/17 aufgehoben und der Antrag auf Kostenfeststellung des Beklagten vom 18.05.2020 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; InsO § 87;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

1. Das Landgericht hätte den Antrag des Beklagten auf Erlass eines Kostenfeststellungsbeschlusses jedenfalls schon deshalb zurückweisen müssen, weil hierfür ein Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt.