KG - Beschluss vom 26.04.2021
19 W 40/21
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 1/13

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung nach Berufungsrücknahme durch den Insolvenzverwalter

KG, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 19 W 40/21

DRsp Nr. 2021/12731

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung nach Berufungsrücknahme durch den Insolvenzverwalter

1. Der Insolvenzverwalter muss den gem. §§ 240, 249 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit nicht aufnehmen, um rechtswirksam eine Berufungsrücknahme erklären zu können. 2. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist die Kostenfestsetzung gegen den Insolvenzverwalter mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8.1.2021 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16.11.2020 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 986 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Kostenfestsetzung zu Unrecht vorgenommen. Zwar ist der Beklagte entgegen seiner Ansicht Kostenschuldner; allerdings fehlt der Klägerin für die beantragte Kostenfestsetzung wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

1.