OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2020
9 U 233/19
Normen:
VVG § 1; VVG § 78 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 6; VVG § 194 Abs. 1 S. 1; VVG § 205 Abs. 2; InsO § 103;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 97/19

Zulässigkeit der Kündigung der privaten Krankenversicherung des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 9 U 233/19

DRsp Nr. 2020/10349

Zulässigkeit der Kündigung der privaten Krankenversicherung des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter

1. Ein privater Krankenversicherungsvertrag endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers. 2. Der Insolvenzverwalter ist mangels Massezugehörigkeit des Vertrages auch nicht befugt, diesen zu kündigen. Dem privaten Krankenversicherer steht daher für die Zeit des Insolvenzverfahrens weiterhin ein Anspruch auf Zahlung des Beitrags zu.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.09.2019 - 9 O 97/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 78 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 6; VVG § 194 Abs. 1 S. 1; VVG § 205 Abs. 2; InsO § 103;

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.