LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.02.2020
6 Ta 209/19
Normen:
InsO § 286; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 295; InsO § 38; InsO § 87; InsO § 89 Abs. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 a;
Fundstellen:
NZI 2020, 486
ZInsO 2020, 902
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 229/17

Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betreffenden Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 6 Ta 209/19

DRsp Nr. 2020/4065

Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betreffenden Partei

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung gemäß § 120a ZPO im Hinblick auf bereits zuvor angefallene Gerichtskosten und gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangene Rechtsanwaltsgebühren entgegen. Derartige, bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sind Insolvenzforderungen, die die Staatskasse als Insolvenzgläubigerin nur im Insolvenzverfahren geltend machen kann.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2019 - Az.: 3 Ca 229/17 - aufgehoben.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 286; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 295; InsO § 38; InsO § 87; InsO § 89 Abs. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 a;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung im Rahmen ihm bewilligter Prozesskostenhilfe.