BGH - Beschluß vom 01.12.2005
IX ZB 17/04
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 462
DZWIR 2006, 164
MDR 2006, 894
NJW-RR 2006, 262
NZI 2006, 180
Rpfleger 2006, 153
WM 2006, 147
ZIP 2006, 143
ZInsO 2006, 33
ZVI 2006, 25
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 901/03
AG Neuwied, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IK 21/03

Zulässigkeit der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 17/04

DRsp Nr. 2006/171

Zulässigkeit der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

»a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.«

Normenkette:

InsO § 203 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenzforderung, die sie in Höhe von insgesamt 417.812,02 EUR zur Tabelle anmeldete. Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitallebensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem weiteren Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbericht vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine Schlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss vom 30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös in Höhe von 223.572,25 EUR erzielt.