OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.10.2010
12 W 1990/10
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; RVG § 43; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 588
MDR 2011, 322
ZIP 2011, 592
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 703/10

Zulässigkeit der Pfändung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 12 W 1990/10

DRsp Nr. 2010/19456

Zulässigkeit der Pfändung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei

1. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der siegreichen Partei unterliegt keiner generellen Zweckbindung dahingehend, dass er primär der Befriedigung des Prozessbevollmächtigten dieser Partei dient. Eine Pfändung dieses Anspruchs durch Dritte ist auch insoweit zulässig, als der Prozessbevollmächtigte der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigten Partei noch nicht befriedigt ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, ZInsO 2009, 202). 2. Der Prozessbevollmächtigte der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigten Partei ist hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs nur insoweit privilegiert, als das Gesetz dies ausdrücklich - etwa in § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder in § 43 RVG - anordnet. 3. Entsteht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach Eröffnung und während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der durch diesen Anspruch begünstigten Partei, so fällt er als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) und unterliegt der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO).