BGH - Beschluß vom 26.10.2006
IX ZB 155/05
Normen:
InsO § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 411/05
AG Leipzig, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 442 M 3107/05

Zulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 155/05

DRsp Nr. 2006/28885

Zulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (BGH - IX ZB 301/04 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 49 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 23. November 2004 über den Nachlass des verstorbenen Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den Insolvenzverwalter. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 24. November 1994 eine Grundschuld in Höhe von 172.500 DM nebst Zinsen zu Lasten des Grundstücks des Schuldners im Grundbuch eingetragen worden.

Am 21. Februar 2005 hat die Gläubigerin auf der Grundlage der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Nachlassinsolvenzverwalter erwirkt. Danach wurden dessen angebliche Forderungen auf fällige und künftig fällig werdende Mietzinsen gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin hat aufgrund des mit dem verstorbenen Schuldner geschlossenen Mietvertrages eine Nettomiete von 930 DM zu zahlen.