BGH - Beschluß vom 26.10.2006
IX ZB 177/05
Normen:
InsO § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 20.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 145/05
AG Büdingen, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 400/04

Zulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 177/05

DRsp Nr. 2006/28886

Zulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (BGH - IX ZB 301/04 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 49 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 3. März 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 14. April 2004 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.