I. Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsurkunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 EUR nebst Zinsen in Höhe weiterer 7,23 EUR zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49 InsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
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