BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 171/05
Normen:
InsVV § 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 173/03
AG Schwarzenbek, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 96/02

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Streit über die Höhe der Insolvenzverwalter-Vergütung

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 171/05

DRsp Nr. 2006/23033

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Streit über die Höhe der Insolvenzverwalter-Vergütung

1. Beim starken Insolvenzverwalter ist als Ausgangssatz ein Vergütungssatz von 25 v.H. der Staffelvergütung gem. § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen. Ein Vergütungszuschlag kommt erst in Betracht, wenn sich die weiterreichende Rechtsmacht des starken vorläufigen Insolvenzverwalters in konkreten Tätigkeiten niederschlägt, welche über diejenigen hinausgehen, die etwa ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt üblicherweise verrichtet.2. Die Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit schuldnerfremden Gegenständen ist nur dann vergütungsrelevant, wenn sie die Arbeitskraft des Verwalters in erheblichem Umfang gebunden hat; ein Abschlag kommt generell auch unterhalt dieser Schwelle nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

InsVV § 2 ;

Gründe: