BGH - Beschluß vom 20.12.2007
IX ZB 76/07
Normen:
InsO § 6 § 59 Abs. 2 § 313 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 109/07
AG Berlin-Köpenick, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 86/05

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 76/07

DRsp Nr. 2008/3127

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders

Da eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner nicht stattfindet, ist auch eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht statthaft.

Normenkette:

InsO § 6 § 59 Abs. 2 § 313 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 20. April 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f.; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04; NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO).

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 109/07