I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß vom 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß §
II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887, 1902 ff.) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von §
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