BGH - Beschluß vom 14.11.2002
IX ZB 206/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IX ZB 206/02

DRsp Nr. 2002/18564

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Insolvenzverfahren

Gegen eine Beschwerdeentscheidung, durch die das Landgericht eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (hier: Aufhebung der Bestellung eines Gläubigerausschuß-Mitglieds) aufgehoben hat, ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat oder die Rechtsbeschwerde ausdrücklich im Gesetz eröffnet ist.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß vom 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887, 1902 ff.) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 nicht mehr gemäß § Abs. a.F. die weitere sofortige Beschwerde, sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § n.F. möglich ist (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - , ZIP 2002, f.).