BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZB 32/06
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 300
DZWIR 2008, 171
MDR 2008, 330
ZIP 2008, 382
ZInsO 2008, 95
ZVI 2008, 87
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 148/05
AG Göttingen, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 270/04

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 32/06

DRsp Nr. 2008/1051

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

»Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

I. Das Finanzamt Göttingen hat durch Schriftsatz vom 19. Juli 2004 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. In dem Antragsverfahren ist der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) von dem Amtsgericht Göttingen zunächst zum Sachverständigen und später zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Da sich der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit dem Beteiligten in Verbindung gesetzt hat und auch zu einem gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht Göttingen durch Beschluss vom 9. September 2004 gegen ihn Haftbefehl angeordnet.