Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es wäre unzulässig.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass der Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens nur mit einem Erhöhungsbetrag von 7,80 EUR berücksichtigt wird. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
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